Muss ich meine alte Ölheizung per Gesetz austauschen?
Kurz beantwortet
Nein. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde das frühere Betriebsverbot für alte Heizkessel zum 29. Juli 2026 ersatzlos gestrichen. Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung darf weiterbetrieben und repariert werden – auch nach einem Eigentümerwechsel. Wirtschaftlich lohnt der geplante Austausch trotzdem meist.
Was sich geändert hat: Bis Juli 2026 gab es im Gebäudeenergiegesetz ein Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel und eine Austauschfrist von zwei Jahren nach einem Eigentümerwechsel. Diese Regelungen (§§ 71 bis 73 GEG) wurden mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz zum 29. Juli 2026 ersatzlos gestrichen. Auch die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung ist entfallen.
Was weiterhin gilt: Die Nachrüstpflichten bestehen unverändert – die Dämmung der obersten Geschossdecke und der Heizungsrohre in unbeheizten Räumen. Bei einem Eigentümerwechsel bleibt dafür die Zweijahresfrist bestehen. Für Kaminöfen und andere Festbrennstoff-Feuerstätten gelten außerdem eigene Grenzwerte der 1. BImSchV, die nichts mit dem GModG zu tun haben. Einzelne Bundesländer haben zusätzlich eigene Vorgaben.
Unser Rat: Ein geplanter Austausch ist fast immer besser als ein erzwungener. Im Havariefall entscheiden Sie unter Zeitdruck und verlieren oft Fördervorteile wie den Geschwindigkeitsbonus, der einen frühen freiwilligen Tausch belohnt. Was für Ihr Haus sinnvoll ist, klären wir im kostenlosen Gebäude-Check.
Rechtsangaben: Stand August 2026. Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung; gesetzliche Anforderungen ändern sich und hängen vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzes – ohne Gewähr.